Personenkreis PPM

Volljährige, psychisch kranke bzw. seelisch behinderte Menschen (oder die davon bedroht sind), die zum Personenkreis nach § 53 Abs. 1 oder 2 des SGB XII gehören, können eine PPM im Rahmen der Wiedereingliederung beantragen. Es ist Bedingung, dass sie in einer eigenen Wohnung (im Sinne des SGB V/XI) leben oder leben können, sowie keiner teil– oder vollstationären Maßnahme bedürfen. Auch Menschen, die von einer Verschlechterung ihrer Situation bedroht sind bzw. wo teil– bzw. vollstationäre Maßnahmen verhindert werden können, fallen in diese Gruppe. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis wird bei der Antragsstellung durch die zuständige Sozialdienststelle überprüft, sofern diese nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer qualifiziert festgestellt wurde.